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Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Förderangebote um die Arbeitslosigkeit aktiv zu beenden

25.09.19
Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Eine Möglichkeit die Arbeitslosigkeit zu beenden, ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Das bedeutet gemäß Eingliederungsvereinbarung Stellenangebote zu durchforsten, initiative Bewerbungen zu schreiben oder sich entsprechend den Vermittlungsangeboten von der zuständigen Sachbearbeitung der Agentur für Arbeit zu bewerben.

Die Gründung aus der Arbeitslosigkeit ist für viele eine zweite Alternative die eigene Zukunft aktiv in die Hand zu nehmen.

Unter Umständen kann Dich die Agentur für Arbeit mit Förderangeboten unterstützen: sie kann Dir in einer Fortbildungsmaßnahme helfen, Deine Bewerbungsunterlagen  zu optimieren und Dich auf die Bewerbungsgespräche vorzubereiten, sie kann Dich in einer Qualifizierungsmaßnahme auf eine andere, als bisher ausgeübte bzw. erlernte, Tätigkeit umschulen oder sie kann Deine Gründung aus der Arbeitslosigkeit mit einer AVGS-Gründungsberatung und/oder dem Gründungszuschuss unterstützen.

Schritt 1: Arbeitsuchend melden

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt – sei es durch Insolvenz oder aus anderen betrieblichen Gründen, muss sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden der Kündigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitsuchend melden. Diese Frist sollte man keinesfalls versäumen!

Schritt 2: Arbeitslos melden

Mit Ende der sozialversicherungspflichten Beschäftigung beginnt die Arbeitslosigkeit (gem. SGB III). Die erste Frage lautet dann meistens: „Wie lange habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I)?“

Generell gilt: Wenn Du weniger als 12, aber mindestens 6 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst, hast Du Anspruch auf Arbeitslosengeld.

  • Hast Du innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, kannst Du 6 Monate Leistungen beziehen.
  • Hast Du innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 16 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, kannst Du 8 Monate ALG I beziehen.
  • Bei mindestens 20 Monaten Beschäftigung erhälst Du 10 Monate lang Geld. Und nach 24 Monaten Beschäftigung bekommst Du 12 Monate ALG I.
  • Bist Du jünger als 50, bekommst Du maximal 12 Monate lang Arbeitslosengeld. Bist Du 50 Jahre alt oder älter, kannst Du unter Umständen länger Leistungen beziehen, als Über-58-Jähriger bis zu 24 Monate lang.
  • Eine Sperrzeit verkürzt die Dauer, in der Du ALG I erhälst.

Die Höhe des ALG I beträgt in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (auch Leistungsentgelt genannt). Wenn ein Kind oder mehrere Kinder berücksichtigt werden können, erhöht sich das Arbeitslosengeld auf 67 Prozent. Auch die Steuerklasse beeinflusst die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Schritt 3: Arbeitslosigkeit aktiv gestalten

Während der Arbeitslosigkeit wird in der Regel eine sog. Eingliederungsvereinbarung (gem. SGB II, § 15 und § 37) geschlossen, darin wird u.a. geregelt wie viele Bewerbungen pro Woche verschickt werden müssen.

Wenn Du Dich mit den Gedanken beschäftigst, die Arbeitslosigkeit aktiv zu beenden in dem Du eine selbständige Tätigkeit im Vollerwerb aufnimmst, dann solltest Du das frühzeitig mit Deiner Sachbearbeitung besprechen und parallel zu den unveränderten Bewerbungsbemühungen (mindestens entsprechend der Eingliederungsvereinbarung) Deine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb aufnehmen! Die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit ist ein Rechtsanspruch – d.h. die Agentur für Arbeit kann Dir diesen Weg nicht verbieten, WENN Du bzw. SOLANGE Du die entsprechenden Regeln beachtest:

  1. Für die Nebenerwerbstätigkeit darfst Du nicht mehr als 14,9 Stunden pro Woche aufwenden
  2. Der monatliche Zuverdienst (Gewinn) darf 165 EURO nicht übersteigen.

Solltest Du bereits vor der Arbeitslosigkeit einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen sein, kann die monatliche Zuverdienstgrenze angehoben werden. Dazu musst der Agentur für Arbeit nachweisen, wie hoch der Gewinn aus der Nebenerwerbstätigkeit war.

Diese Nebenerwerbstätigkeit solltest Du nutzen um Deine selbständige Tätigkeit im Vollerwerb aufzubauen. Kümmere Dich um Deine Finanzierung, ggf. um Fördermittel, um Deine Geschäftsausstattung (Logo, Internetseite, Visitenkarte etc.) und fang an Deine Zielgruppen / Kunden anzusprechen. Im Idealfall kannst Du während der Nebenerwerbstätigkeit schon die ersten Aufträge abschließen (aber Achtung: Zuverdienstgrenze).

Wenn Du für die Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit oder für die Vorbereitung der selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb Unterstützung brauchst, dann kannst Du in Bayern entweder das sog. Vorgründungscoaching beantragen und 70 Prozent der Beratungskosten erstattet bekommen oder Du kannst bei der Agentur für Arbeit einen sog. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen, dann übernimmt die Agentur für Arbeit sogar 100 Prozent der Beratungskosten.

Schritt 4: Gründung aus der Arbeitslosigkeit  – Gründungszuschuss

Die Gründung aus der Arbeitslosigkeit erfolgt in dem Du diese Nebenerwerbstätigkeit in eine Haupterwerbstätigkeit änderst – d.h. Du beendest aktiv die Arbeitslosigkeit und stellst am nächsten Tag Antrag auf Gründungszuschuss. Den zeitlichen Ablauf für den Gründung aus der Arbeitslosigkeit mit Gründungszuschuss habe ich Dir in der beigefügten Präsentation nochmal Schritt für Schritt zusammengestellt.

Wenn Du Dich näher über die Möglichkeiten zum Thema „Gründung aus der Arbeitslosigkeit“ informieren möchtest, dann stehe ich Dir gerne in einem kostenlosen und unverbindlichen Erstberatungsgespräch zur Verfügung. Melde Dich per Kostenlose Erstberatung oder ruf unter der kostenlosen Servicenummer 0800 – 308 13 59 an und vereinbare einen Termin.

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